Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein 'freier Beruf' ist.
In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man vom Gewerbeschein
Für die Leistungsabrechnung notwendige Unterlagen:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Rahmenwerkvertrag
- Kopie des Gewerbescheins
- Steuernummer
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (jeweils 01.01 bis 31.12.) auf nicht mehr als 3 Monate bei einer 5 Tage Arbeitswoche oder insgesamt 70 Arbeitstage bei einer Arbeitswoche von weniger als 5 Tagen nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind zur Überprüfung der vorgenannten Grenzen zusammenzurechnen.
Ferner darf es sich bei der Tätigkeit nicht um ein Dauerarbeitsverhältnis oder um eine berufsmäßige Beschäftigung handeln.
Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt EUR 520,00 überschreitet und das Entgelt für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei Personen, die Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen (Arbeitslosengeld I und II), die während eines unbezahlten Urlaubs tätig werden, die in der Elternzeit arbeiten oder die neben der Erfüllung des Bundesfreiwilligendienstes oder Freiwilligen Wehrdienstes arbeiten, wird die Berufsmäßigkeit von der Rechtsprechung unterstellt. Eine kurzfristige Beschäftigung in diesen Fällen ausgeschlossen.
Liegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vor, besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Der Arbeitslohn unterliegt der individuellen Besteuerung. Dies bedeutet, die MSG behält Lohnsteuer nach den Lohnsteuermerkmalen ein.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt 520,00 EUR im Monat nicht übersteigt.
Angestellte sind Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag. Das monatliche Bruttogehalt kann entweder fest oder in Abhängigkeit von der Ableseleistung vereinbart werden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden (Vollzeit) oder richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Projektes (Teilzeit). Das monatliche Entgelt unterliegt der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, d.h. es werden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anteilig tragen. Den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung trägt der Arbeitnehmer allein.
Der Arbeitslohn unterliegt der individuellen Besteuerung. Dies bedeutet, die MSG behält Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein.